Satzung
1. Name, Sitz , Eintragung, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Möckern-Wahren“ e.V.
1.2. Er hat seinen Sitz in Leipzig.
1.3. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1277 beim Kreisgericht Leipzig
eingetragen
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Vereinszweck
2.1. Der Bürgerverein Möckern – Wahren e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 53 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2. Zweck des Vereins ist die
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
- Förderung der Altenfürsorge
- Förderung der Denkmalpflege (Denkmalschutz)
- Förderung des Umweltschutzes
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
- Zusammenarbeit und Einflussnahme auf die Entscheidung sämtlicher betreffender Ämter der Stadtverwaltung, um im Interesse der Kinder, Jugendlichen und alten Menschen Verkehrsberuhigung, Schadstoffreduzierung, Grüngestaltung sowie Grünerhaltung zu erreichen.
- Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Fällen von sozialer und gesundheitlicher Not, einschließlich Vermittlung von Hilfsangeboten, Suchtberatung;
- Intensive Zusammenarbeit mit dem Referat Denkmalpflege zum Schutz der städtebaulichen bedeutsamen und erhaltenswerten Architektur im Stadtteil Möckern und Wahren.
- Betreuung alter Menschen, insbesondere im Umgang mit Behörden und Ämtern,
Unterstützung bei der Suche nach altersgerechten und bezahlbarem Wohnraum durch Vermittlung von Tauschpartnern. - Erarbeitung einer Stadtteilchronik
- Einflussnahme auf Einschränkung und Beseitigung von ungenehmigten Müllhalden.
- Die Realisierung erfolgt unter Verwendung öffentlicher Fördermittel, Spenden und Zuschüsse.
Wirkungsgebiet des Vereins sind die Leipziger Stadtteile Möckern und Wahren; im
neuen Stadtgebietsplan als Stadtbezirk Nord – West bezeichnet.
Der Verein steht jedoch auch allen anderen Menschen offen, die nicht im o.g. umgrenzten Gebiet wohnen, sich aber die Ziele der Satzung zu eigen machen.
2.3. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Zuwendungen öffentlicher Träger sowie durch Beiträge.
2.4. Der Verein ist überparteilich und unabhängig tätig.
2.5. Der Verein strebt die mittelbare und unmittelbare Mitarbeit in nationalen und
internationalen Gremien an, die sich ebenfalls einen oder mehrere o.g. Ziele gesetzt haben und / oder sich mit den o.g. Zielgruppen befassen.
2.6. Der Verein verfolgt seine Ziele nicht in Form einer Rathauspartei.
3. Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.3. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verein keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen notwendigen Auslagen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
Die Mitgliederversammlung beschließt danach, dass Vergütungen an Vereinsmitglieder, die nicht am Ersatz von Auslagen und Aufwendungen bestehen, maximal in Höhe der Ehrenpauschale nach §3 Nr. 26a EstG (500, -€ jährlich) betragen darf.
4. Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige, natürliche und juristische Person werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4.2. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können dem Verein beitreten.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4.4. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Eine finanzielle Auseinandersetzung findet nicht statt.
4.5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechfertigung gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des
Mitgliedes.
4.6. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
5. Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
7. Der Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, dem / der Stellvertreter/in,
dem / der Schatzmeister/in und weiteren Beisitzern/innen.
7.2. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
Vorsitzender und Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister und Schriftführer.
7.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Bis zur Aufnahme der Geschäfte durch den neugewählten Vorstand amtiert der alte Vorstand weiter. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte vorgeschlagen und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
7.4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
7.5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung von Rechtsgeschäften einen
Geschäftsführer und / oder weitere Personen zu bestellen. Es kann sich hierbei um
hauptamtliche Mitarbeiter handeln, die als besondere Vertreter nach § 30 BGB dem
Verein beitreten können, aber nicht im Vorstand tätig werden dürfen.
7.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Die Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
8.2. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
8.3. Auf schriftliches Verlangen von ¼ der Mitglieder hat der Vorstand eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.4. Auf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
8.5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
8.6. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes über die Entlastung des Vorstandes. Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluss, zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
8.7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Satzungsänderung
9.1. Für die Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
9.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
10. Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
11. Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Verein haftet mit seinem
Vereinsvermögen.
12. Auflösung des Vereins
12.1. Der Verein wird durch den Beschluss einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst, sofern die Mitgliederversammlung schriftlich zu diesem Beschluss wenigstens einen Monat vorher einberufen wurde.
12.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Leipzig, den 07.12.2012